Abschreibungen und Förderungsmöglichkeiten in der Denkmalpflege

In den beiden letzten Beiträgen war relativ häufig die Rede von Mehrkosten und von unvorhergesehenen Ereignissen und Entdeckungen, die die ursprünglichen Zeit- und Kostenpläne Makulatur werden lassen. Das passiert beim Bauen im Bestand relativ häufig und als Bauherr muss man grundsätzlich damit rechnen. Sinnvoll ist es daher immer, sein Bauvorhaben so zu planen, dass man ohne den Kredit regelmäßig nachverhandeln zu müssen, mit unvorhergesehenen Ereignissen zurecht kommt. Das klappt leider nicht immer und dann muss man möglichst schnell ein umfangreiches Maßnahmenpaket schnüren, um nicht in eine existenzbedrohende Situation zu kommen.

Das Schlimmste, was beim Bauen im Bestand passieren kann, ist, dass man die Maßnahme abbrechen und über einen Abriss und eine Neubebauung nachdenken muss. Das ist im Bereich der Sanierung eines Kulturdenkmals grundsätzlich auch möglich, allerdings hat der Gesetzgeber hier – zurecht – hohe Hürden gesetzt. Außerdem lässt sich dies nur in der Planungsphase oder zu Beginn einer Sanierung umsetzen, sonst wird es häufig teurer als die Kostensteigerungen bei der Umsetzung des geplanten Vorhabens.

Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale des Landes Baden-Württemberg regelt in § 6 die Pflichten des Eigentümers, die sich an die in Art. 14, Abs 1 des Grundgesetzes formulierte Sozialpflichtigkeit des Eigentums anlehnt:

§ 6 Erhaltungspflicht
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983,

Gleichzeitig weiß der Gesetzgeber aber auch um die Bürde dieser Erhaltungspflicht und entbindet den Eigentümer davon, wenn der „Rahmen des Zumutbaren“ überschritten ist. Auf Grundlage dieser Einschränkung sind in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Denkmäler, deren Erhalt wirtschaftlich nicht mehr darstellbar war, niedergelegt worden. So gingen auch weite Teile des Gutshofes, dessen Zentrum das alte Rentamt war, verloren. Der direkte Anbau beispielsweise wurde erst in den 2000er Jahren wegen Baufälligkeit abgerissen, da seine Erhaltung auch von der Unteren Denkmalbehörde als nicht mehr zumutbar angesehen wurde.

Dennoch verpflichtet der Gesetzgeber nicht nur die Eigentümer zum Erhalt von Kulturdenkmälern, sondern sieht darin eine allgemeine staatliche Verpflichtung:

§ 1 Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983.

Die staatliche Unterstützung privater Eigentümer von Kulturdenkmälern kennt unterschiedliche Formen, die sich im besten Fall kombinieren lassen. Bei der Realisierung und Kombination dieser Abschreibungs- und Fördermethoden ist unbedingt Fachpersonal zu Rate zu ziehen, das mit den entsprechenden Behörden – vor allem dem Finanzamt – auf Augenhöhe verhandelt. Nicht selten ist die Durchsetzung diesbezüglicher Ansprüche ein mühsames und langwieriges Verfahren, das mitunter bestehende Vorurteile gegenüber der staatlichen Verwaltung nicht wirklich abbaut.

Am bekanntesten dürfte die „Denkmal-AfA“ des § 7i Einkommensteuergesetz (EstG) sein. Je nach Nutzungsart können durch diese Abschreibungsart die Modernisierungs- und Instandhaltungskosten innerhalb von maximal 12 Jahren zu 90 oder 100 % von der Steuerlast abgesetzt werden – vorausgesetzt, die Steuerlast ist hoch genug, damit sich das rechnet. Diese Regel existiert, um den Erhalt von Baudenkmälern attraktiver zu machen und basiert auf der (im Allgemeinen richtigen) Annahme, dass der Erhalt eines Baudenkmals ungleich teurer ist als der Erhalt eines nicht geschützten Gebäudes. Das Problem dieser steuerlichen Förderung ist das Übliche: Der Matthäus-Effekt kommt auch hier voll zum Tragen, was dazu führt, dass privater Denkmalschutz eher ein Phänomen der gesellschaftlichen Oberschicht als der breiten Masse ist, weil sich die steuerliche Abschreibung erst bei einem gewissen Mindesteinkommen ‚lohnt‘ und immer lohnender wird, je höher der persönliche Steuersatz ist – persönlich halte ich das hier aber für eher verkraftbar als bei der Kaufprämie für Hybrid-SUVs, da durch den Erhalt eines Kulturdenkmals ein gesellschaftlicher Mehrwert entsteht, den ein solches ‚Fenster in die Vergangenheit‘ erzeugt.

Eher zu vernachlässigen ist der Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von zehn Prozent bei der Grundsteuer, der bis zu einem völligen Erlass der Grundsteuer (z.B. bei einem öffentlich zugänglichen privaten Schlosspark) reichen kann, wenn man die Unrentabilität des Grundstücks nachweisen kann. Das sind Petitessen, die aber letztlich in eine Gesamtrechnung einfließen müssen.

Spannender als die genannten steuerlichen Erleichterungen sind die Möglichkeiten, Erhalt und Sanierung eines Baudenkmals mit Zuschüssen fördern zu lassen. Sind die steuerlichen Möglichkeiten bundesweit einheitlich geregelt, ist die Förderung überwiegend Sache von Ländern oder Kommunen bzw. Stiftungen, die – bis auf wenige Ausnahmen – regional und/oder thematisch fokussiert sind. Die folgenden Ausführungen sind daher eher exemplarisch zu verstehen.

Gleich zu Anfang sei aber darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Erhaltungsaufgabe vom Eigentümer selbst zu stemmen ist und staatliche wie öffentlich-rechtliche und private Förderinstrumente nur im Einzelfall greifen, wenn die Kostenbelastung die Grenze des Zumutbaren übersteigt. Das kommt zum Glück nicht allzu häufig vor, nimmt dann aber schnell dramatische Ausmaße an.

Im Folgenden sollen nun einige Fördermöglichkeiten aufgezeigt werden. Leider können nicht alle förderwürdigen Maßnahmen bezuschusst werden, da die Mittel, die die öffentliche Hand und die fördernden Stiftungen zur Verfügung haben begrenzt sind und in Zeiten sinkender Zinsen, zunehmender Aufgaben und steigender Ausgaben eher weiter zurückgehen. Das Land Baden-Württemberg beispielsweise hat im derzeitigen Koalitionsvertrag die Fördermittel nach einer ersten Kürzung in 2020 weiter reduziert, worauf etwa die Denkmalstiftung Baden-Württemberg besorgt hinweist.

  • Kommunale Förderprogramme: Auch Baudenkmale stehen häufig in Sanierungsgebieten und können im Rahmen von staatlichen Sanierungsprogrammen nach § 136 BauGB gefördert werden. Diese Förderung ist nicht auf denkmalpflegerisch relevante Maßnahmen beschränkt:

§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
[…]
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist
  • Zuschüsse oder verbilligte Kredite für staatlich geförderte Sanierungsmaßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die KfW fördert staatlich erwünschte Maßnahmen beim Umbau und bei der Erweiterung von Bestandsgebäuden. Im Fokus stehen Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum und zur energieeffizienten und barrierereduzierenden Sanierung bestehender Flächen. Für denkmalgeschützte Immobilien gelten gesonderte Bedingungen.
  • Zuschüsse auf Basis des §6 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes. Private Eigentümer konkurrieren hier sowohl mit der öffentlichen Hand als auch mit sämtlichen weiteren Eigentümern von Baudenkmälern wie Kirchen, Vereinen usw. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift, die sich hier nachlesen lässt.
  • Zuschüsse von Stiftungen bürgerlichen Rechts auf Bundes- oder Landesebene, die sich der Denkmalpflege verschrieben haben. Die Förderungsmöglichkeiten der Stiftungen sind deutlich offener gestaltet als die der staatlichen Stellen, was insbesondere die terminliche Flexibilität anbelangt. Ist man bei den staatlichen Ämtern auf feste Deadlines zur Einreichung von Förderanträgen festgelegt (meistens einmal oder zweimal im Jahr, was sich vor allem bei Nachfinanzierungsnotwendigkeiten als große Hürde erweisen kann), kann man hier auch unterjährig Anträge stellen und wird meistens relativ zügig einen Förderbescheid (bzw. eine Ablehnung) bekommen.
    Die Stiftungen agieren in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Denkmalbehörden.
    Einschlägig sind hier:
    * Deutsche Stiftung Denkmalschutz
    * Denkmalprogramm der Wüstenrot-Stiftung
    * Denkmalstiftung Baden-Württemberg
    * weiteres bei Wikipedia
    Darüber hinaus fördern zahlreiche weitere Stiftungen, die Kulturförderung im Satzungszweck haben, die Sanierung von Baudenkmälern.
  • Preise: Private Denkmalpflege wird nicht nur sanierungsbegleitend unterstützt. Besonders gelungene Beispiele für eine denkmalgerechte Sanierung können auch nachträglich prämiert werden. Antragsberechtigt sind meistens Eigentümer oder Architekten sanierter Denkmale, häufig haben aber auch die zuständigen Behörden ein Vorschlagsrecht.
    Noch mehr als beim Beantragen von Förderungen sollte man sich hier nicht auf einen Preis als Bestandteil des Finanzierungskonzepts verlassen. Seine Zuerkennung ist wirklich nur als Bestätigung dafür gedacht, dass man sich intensiv und in beispielhafter Form mit dem Konzept des Denkmalschutzes bzw. dem Erhalt eines Einzeldenkmals auseinandergesetzt hat. Diese Anerkennung kann mit einem Geldpreis verbunden sein, muss es aber nicht zwangsläufig. Preise können an die Eigentümer gehen, aber auch an Architekten, Handwerker oder Restauratoren, die an einem besonders vorbildlich umgesetzten Konzept beteiligt waren.
    Beispielhaft genannt seien hier:
    * Denkmalschutzpreis Baden-Württemberg
    * Deutscher Preis für Denkmalschutz
    * weiteres bei Wikipedia

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen: die Aufzählung der Fördermöglichkeiten ist nicht und kann nicht vollständig sein. Sie will eher exemplarische Hilfestellung als erschöpfende Aufzählung sein. Für den Eigentümer einer denkmalgeschützten, sanierungsbedürftigen Immobilie gelten die bekannten Regelungen des Kultursponsoring, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass die Beteiligten zusammenpassen müssen und dass man als ‚Sponsoringnehmer‘ eine gute Story benötigt, um für das eigene Anliegen Interesse bei potentiellen Donatoren zu wecken. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Suche nach Fördermöglichkeiten jenseits der Denkmalämter, sondern auch im Umgang mit den zuständigen Behörden. Konflikte lassen sich besser einer Lösung zuführen, wenn alle Beteiligten die Motive und Rahmenbedingungen der anderen Akteure kennen.

Dazu zählt auch – und deshalb gibt es diesen Blog – das eigene Anliegen und die dahinter stehende Motivation öffentlich zu machen. Das erfordert einen gewissen Grad an Exhibitionismus und stellt eine Gratwanderung zwischen Befriedigung des öffentlichen Interesses (vor allem die großen Stiftungen haben häufig einen Passus in ihren Förderbedingungen, der eine ‚Teilhabe‘ der Öffentlichkeit „in geeigneter Form“ zur Bedingung macht) und Wahrung der Privatsphäre dar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.